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Handynutzung im Kfz

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Neues zur Handynutzung im Kfz

Das Amtsgericht Coesfeld bejahte in einer Entscheidung im April 2018 eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons auch dann, wenn das Handy zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird. Das Gericht sah darin ein verbotswidriges Halten oder Aufnehmen und verurteilte den Betroffenen.

In diesem Fall fuhr der Betroffene auf der Autobahn, als er von einem Polizeifahrzeug überholt wurde. Die Polizeibeamten sahen, dass der Betroffene telefonierte, indem er sein Mobiltelefon mit der Schulter an sein Ohr presste und sprach. Als die Polizeibeamten den Betroffenen anhielten, befand sich das Telefon in einer Halterung an der Windschutzscheibe. Der Betroffene gab zu seiner Verteidigung an, dass er seine Hände gar nicht benutzt habe, sondern nur Schulter und Ohr. Das sei nicht verboten.

Das Gericht sah dies in seinem Urteil anders und bejahte in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Nach Ansicht des Gerichts sei es nach der jetzigen Fassung des § 23 StVO nicht erforderlich, dass das Mobiltelefon „aufgenommen“ oder „gehalten“ werde. Zudem ergebe sich auch aus der ungewöhnlichen Haltung der Schulter mit Druck auf das Ohr, dass jedenfalls der entsprechende Arm zum Fahren nicht, zumindest aber nicht vollständig, benutzt werden könne. Sinn und Zweck der Norm und der Intention des Gesetzgebers sei schließlich die sichere Beherrschung des Fahrzeugs.

AG Coesfeld, Urteil vom 20.04.2018 – 3b OWi-89 Js 2030/17-306/17

Auch wenn es in der täglichen Fahrpraxis noch immer nicht bei allen angekommen ist: die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt sollte stets nur mit den gesetzlich zugelassenen Hilfsmitteln wie Sprachsteuerung und Vorlesefunktion erfolgen und das Gerät eben nicht – auch nicht mit der Schulter – in die Nähe von Ohr und Mund gehalten werden. Alles andere kann später teuer werden.