Private Handynummer ist in der Regel für Arbeitgeber tabu
Nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts kann der Arbeitgeber auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.
In diesem Fall haben mehrere Mitarbeiter eines kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis als Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte geklagt. Sie hatten bei diesem nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angegeben, was das Landesarbeitsgericht als ausreichend befand. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Gera aus dem Jahr 2017.
Das Gericht sah in der jederzeitigen Erreichbarkeit einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das stellt für das Gericht einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen dessen Willen hinzunehmen sei. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht auf andere Art sinnvoll organisieren ließen. Das war jedoch in dem zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17).
Dies Entscheidung zeigt, wie wichtig der Datenschutz auch im Arbeitsleben ist und dass auch der Arbeitgeber nicht immer einen Anspruch auf Herausgabe aller persönlicher Daten seiner Beschäftigten hat.