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Fristlose Kündigung krankes Kind

Pic Arbeitsrecht

Das Amtsgericht Siegburg hat entschieden, dass das Mitbringen von kranken und betreuungsbedürftigen Kindern an die Arbeitsstelle zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, dies aber nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

In diesem Fall hatte eine in der Probezeit befindliche Arbeitnehmerin ihre erkrankten und nach Feststellung des behandelnden Arztes betreuungsbedürftigen Kinder mit an ihre Arbeitsstelle genommen, um ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber weiter nachzugehen. Einige Tage später erkrankte sodann auch die Arbeitnehmerin an einer Grippe, was ärztlich festgestellt wurde.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin gegenüber der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung aus. Er begründete diese unter anderem damit, dass es der Arbeitnehmerin verboten gewesen sei, die Kinder mit an die Arbeit zu nehmen.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen diese fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Dieser Klage hat das zuständige Arbeitsgericht Siegburg stattgegeben. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der während der Probezeit geltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet worden ist. Das Gericht hielt in dem Fall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung für nicht gerechtfertigt. Zwar hielt das Gericht das Verhalten der Klägerin aus versicherungsrechtlicher Sicht sowie aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr für problematisch und bejahte dahingehend eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. 

Dennoch kam das Gericht zu der Überzeugung, dass dies kein hinreichender Grund für den Ausspruch einer sofortigen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei, sondern in diesem Fall der Ausspruch einer Abmahnung für die Sanktionierung des Verstosses ausgereicht hätte.

Da der Arbeitgeber auch keine weiteren Gründe für eine rechtmäßige fristlose Kündigung darlegen konnte, blieb es bei der fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses .

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2019, Az: 3 Ca 642/19