Menu Close

Kündigung wegen Corona-Virus?

Pic Arbeitsrecht

Schon jetzt sind die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus für viele Unternehmen spürbar und teilweise existenzbedrohend. Dies hat nachhaltige Auswirkungen auf den Bestand von Betrieben und Arbeitsplätzen. Es stellt sich daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber u.a. die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „wegen“ des Corona-Virus möglich und rechtswirksam ist.

Kann ein Arbeitsverhältnis einfach von heute auf morgen beendet werden?

Auch in wirtschaftlichen und sozialen Krisenzeiten und somit auch bei der Covid-19 Pandemie gilt das Arbeitsrecht mit seinen zahlreichen Einzelgesetzen. Eine Kündigung muss daher den gesetzlichen Anforderungen genügen.  Das kann grds. gerichtlich überprüft werden. Hier sind zunächst Form- und Fristvorschriften zu beachten. Darüber hinaus darf bei Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch aktuell nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausgesprochen werden. Eine Kündigung muss danach sozial gerechtfertigt sein. Das ist nach dem KSchG der Fall, wenn für die Kündigung verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Welche Gründe können danach eine Kündigung wegen der Corona-Krise rechtfertigen?

Wegen der Covid-19 Pandemie werden neben den üblichen Gründen für eine Kündigung vermutlich viele Sachverhalte vor den Arbeitsgerichten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verhandelt werden, die auch für Arbeitsgerichte „neu“ sind. So bespielsweise nachfolgende Gründe:

1. Verhaltensbedingte Gründe: Ein Arbeitnehmer verweigert aus Angst vor einer Infektion die Arbeit oder es erscheint ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, der selbst infiziert ist und somit seine Arbeitskollegen gefährdet. Zudem stellt sich die Frage, ob in der aktuellen Situation die Kündigung eines Arbeitsnehmers möglich ist, der „Corona-Parties“ feiert und dadurch seine Gesundheit gefährdet.

2. Personenbedingte Gründe: Hier ist an Arbeitnehmer zu denken, die an Covid-19 erkranken und deswegen unter Umständen für mehrere Wochen ausfallen und bei denen mit einer Wiederherstellung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit nicht gerechnet werden kann.

3. Betriebsbedingte Günde: Aufgrund der Corona-Krise kommt es zu massiven Umsatzrückgängen und der Betrieb muss eingestellt oder verkleinert werden.

Kann gegen eine solche Kündigung vorgegangen werden?

Auch hier gelten immer die allgemeinen Grundsätze eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Soll gegen eine Kündigung gerichtlich vorgegangen werden, ist zwingend innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wird diese Frist unentschuldigt versäumt, ist die Kündigung rechtswirksam!

Neben den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind zudem viele weitere Punkte zu beachten, was im Einzelfall zu überprüfen ist.  

All diese und viele weitere Fragen werden sich fortan für viele von uns stellen. Wir unterstützen Sie gern. 

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und andere Beendigungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns an!